Schadenersatz bei Fremdwährungskredit – OGH zur Verjährung

Zur Frage der Verjährung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten hat der Oberste Gerichtshof unter Bezugnahme auf die herrschende Rechtsprechung zu Anlegerschäden ausgeführt:

Bereits der Abschluss des – in dieser Form nicht gewollten – Vertrags begründet den Primärschaden, mit dessen Kenntnis die 3-jährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt wird.

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Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt grundsätzlich mit Kenntnis des Primärschadens, auch wenn der Geschädigte die Höhe des Schadens noch nicht beziffern kann, ihm nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung kann der Geschädigte mit einer Feststellungsklage entgegen treten.

Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Kreditnehmer die Höhe seines Schadens (die letztendlich bei Fälligkeit des Kredits vorliegende Deckungslücke) noch nicht beziffern kann.

Entscheidend für den Beginn des Fristenlaufs ist bei derartigen Modellen, zu welchem Zeitpunkt der Kreditnehmer erkennt, dass das Finanzierungskonzept nicht risikolos ist.

Im Ergebnis heißt das: Schadenersatzansprüche aus künftigen Deckungslücken im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten sind nach 3 Jahren nach dem Abschluss des Kreditvertrages verjährt.

Hier geht es zur Originalentscheidung: OGH 30.8.2016, 1 Ob 88/16x

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