Zur Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Mit Bundesgesetzblatt I 83/2014 vom 21.11.2014 wurde das Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Unternehmensgesetzbuch zur Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geändert werden (GesbR-Reformgesetz – GesbR-RG) kundgemacht. Das GesbR-RG tritt bereits am 1.1.2015 in Kraft.

Über die praktische Bedeutung der GesBR soll hier nichts geschrieben werden … Was ist nun ab 1.1.2015 neu?

Gründung einer GesBR

Dazu bedarf es mindestens 2 Personen. Erforderlich ist, dass die Gesellschaft einen gemeinsamen Zweck verfolgen soll.

So wie bisher schon, ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht rechtsfähig.

Die Gesellschafter können die Gesellschaft als Innengesellschaft oder als Außengesellschaft gründen. Eine Außengesellschaft liegt dann vor, wenn sie im Rechtsverkehr auftreten soll, was beim Betrieb eines Unternehmens vermutet wird.

Die Gesellschafter können unter einem gemeinsamen Namen auftreten. Bei diesem Namen handelt es sich aber nicht um eine Firma, denn die Gesellschaft kann nicht in das Firmenbuch eingetragen werden.

Gesellschaftsvermögen

Vorauszuschicken ist, dass die GesbR nicht rechtsfähig ist. Sie selbst kann daher nicht Träger von Vermögensrechten sein, aber auch nicht Schuldner von Verbindlichkeiten. Das Gesetz sieht daher vor, dass Sachen, die von Gesellschaftern in das Gesellschaftsvermögen übertragen worden sind, im Miteigentum der Gesellschafter stehen. Forderungen der GesbR stehen den Gesellschaftern als so genannte Gesamthandforderungen zu. Gegen eine Forderung der GesbR kann der Schuldner nicht mit einer ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehenden Forderung aufrechnen.

Im Gesellschaftsvertrag können der Gesellschaft Sachen auch bloß zum Gebrauch zur Verfügung gestellt werden. Dann entsteht kein Miteigentum.

Gesellschaftsanteil

Die Beteiligung der Gesellschafter an der Gesellschaft richtet sich nach den jeweiligen Einlagen (Kapitalanteil).

Für die Verfügung über den Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

Die Gesellschafter können mit einem Mehrheitsbeschluss Nachschüsse beschließen, wenn die Fortführung der Gesellschaft sonst nicht möglich wäre. Ein Gesellschafter, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat und den Nachschuss nicht leistet, kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

Geschäftsführung und Vertretung

Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Im Rahmen der gewöhnlichen Geschäfte ist jeder Gesellschafter allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muss diese unterbleiben.

Für außergewöhnliche Geschäfte ist ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich.

Ein geschäftsführender Gesellschafter ist verpflichtet, jedem anderen Gesellschafter auf Verlangen über den Stand der Geschäfte Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

Bei einer unternehmerisch tätigen Außengesellschaft werden alle Gesellschafter aus dem Handeln eines Gesellschafters im Namen der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet.

Gewinn und Verlust

Die Gesellschafter sind im Verhältnis ihrer Kapitalanteile am Gewinn und Verlust beteiligt.

Haftung der Gesellschafter

Für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner.

Gesellschafternachfolge

Hier folgt das Gesetz dem bereits bekannten Regime des § 38 UGB. Zum Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels gehen die gesellschaftsbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse im Verhältnis der Beteiligungen vom ausscheidenden auf den eintretenden Gesellschafter über. Ein Dritter kann der im Zuge einer Gesellschafternachfolge eintretenden Übernahme seines Vertragsverhältnisses binnen dreier Monate nach Verständigung widersprechen. Im Fall eines Widerspruchs besteht das Vertragsverhältnis mit dem ausgeschiedenen Gesellschafter fort.

Der eintretende Gesellschafter haftet für vor seinem Eintritt begründete gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten aus den gesellschaftsbezogenen Rechtsverhältnissen denen er durch die Gesellschafternachfolge beitritt.

Umwandlung

Die Gesellschafter können mit einstimmigem Beschluss die Errichtung einer offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft und zugleich die Einbringung des der Gesellschaft gewidmeten Vermögens in die offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft beschließen. In diesem Fall geht das der Gesellschaft gewidmete Vermögen einschließlich aller Rechte und Pflichten mit der Eintragung der offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft im Firmenbuch im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diese Gesellschaft über.