Mit Bundesgesetzblatt I 83/2014 vom 21.11.2014 wurde das Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Unternehmensgesetzbuch zur Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geändert werden (GesbR-Reformgesetz – GesbR-RG) kundgemacht. Das GesbR-RG tritt bereits am 1.1.2015 in Kraft.
Über die praktische Bedeutung der GesBR soll hier nichts geschrieben werden … Was ist nun ab 1.1.2015 neu?
Gründung einer GesBR
Dazu bedarf es mindestens 2 Personen. Erforderlich ist, dass die Gesellschaft einen gemeinsamen Zweck verfolgen soll.
So wie bisher schon, ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht rechtsfähig.
Die Gesellschafter können die Gesellschaft als Innengesellschaft oder als Außengesellschaft gründen. Eine Außengesellschaft liegt dann vor, wenn sie im Rechtsverkehr auftreten soll, was beim Betrieb eines Unternehmens vermutet wird.
Gesellschaftsvermögen
Vorauszuschicken ist, dass die GesbR nicht rechtsfähig ist. Sie selbst kann daher nicht Träger von Vermögensrechten sein, aber auch nicht Schuldner von Verbindlichkeiten. Das Gesetz sieht daher vor, dass Sachen, die von Gesellschaftern in das Gesellschaftsvermögen übertragen worden sind, im Miteigentum der Gesellschafter stehen. Forderungen der GesbR stehen den Gesellschaftern als so genannte Gesamthandforderungen zu. Gegen eine Forderung der GesbR kann der Schuldner nicht mit einer ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehenden Forderung aufrechnen.
Im Gesellschaftsvertrag können der Gesellschaft Sachen auch bloß zum Gebrauch zur Verfügung gestellt werden. Dann entsteht kein Miteigentum.
Gesellschaftsanteil
Die Beteiligung der Gesellschafter an der Gesellschaft richtet sich nach den jeweiligen Einlagen (Kapitalanteil).
Die Gesellschafter können mit einem Mehrheitsbeschluss Nachschüsse beschließen, wenn die Fortführung der Gesellschaft sonst nicht möglich wäre. Ein Gesellschafter, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat und den Nachschuss nicht leistet, kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
Geschäftsführung und Vertretung
Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Im Rahmen der gewöhnlichen Geschäfte ist jeder Gesellschafter allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muss diese unterbleiben.
Für außergewöhnliche Geschäfte ist ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich.
Ein geschäftsführender Gesellschafter ist verpflichtet, jedem anderen Gesellschafter auf Verlangen über den Stand der Geschäfte Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
Gewinn und Verlust
Die Gesellschafter sind im Verhältnis ihrer Kapitalanteile am Gewinn und Verlust beteiligt.
Haftung der Gesellschafter
Für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner.
Gesellschafternachfolge
Der eintretende Gesellschafter haftet für vor seinem Eintritt begründete gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten aus den gesellschaftsbezogenen Rechtsverhältnissen denen er durch die Gesellschafternachfolge beitritt.